{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-114_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_114", "Checksum": "3566e12127aff874324633ed8f5752d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:46", "Checksum": "5c1db63148bcee7c69df797bec8a4b01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 114\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung\n\nS 05 114\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 25. November 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Versicherungsleistungen nach KVG\n\n1. Der 43-jährige … (geb. 1962) ist bei der „…“ Krankenkasse, ihrerseits Mitglied\nder …, nach KVG versichert. Ende 2004 wurde der in … wohnhafte\nVersicherte von seiner Privatzahnärztin an den Spezialisten für Oralchirurgie,\nDr. med. dent. … zur Entfernung der vier Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48\nüberwiesen. Die Kostenschätzung für jenen Eingriff bezifferte der Genannte\nanfangs 2005 auf Fr. 2'207.--. Am 14.01.05 zeigte die Krankenkasse (KK) die\nÜbernahme der Behandlungskosten für den Weisheitszahn 38 an, für die\nübrigen drei Zähne werde die Bezahlung indessen abgelehnt. Mit Verfügung\nvom 17.05.05 hielt sie an ihrer Leistungsverweigerung bezüglich der\nWeisheitszähne 18, 28 und 48 unverändert fest, während die\nBehandlungskosten für den Zahn 38 (Fr. 940.80) schon im April 05 bezahlt\nworden waren. Die von der CAP-Rechtsschutzversicherung im Namen des\nVersicherten hiergegen erhobene Einsprache wies die KK (Vorinstanz) mit\nEntscheid vom 04.07.2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Einsprecher am 31.08.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung\nder KK, die Behandlungskosten für die drei Weisheitszähne 18, 28 und 48 zu\nübernehmen; evtl. sei noch ein Gerichtsgutachten (Polyklinik für chirurgische\nZahnmedizin, Universität ZH) anzuordnen und auf dessen Grundlage neu zu\nentscheiden. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der\nFacharzt Dr. … – im Gegensatz zum Vertrauensarzt der KK – festgestellt\nhabe, dass sich die Situation bei allen Weisheitszähnen ähnlich präsentiere\nund daher die Zähne 18, 28 und 48 auch in den Geltungsbereich der nach\nKVG leistungspflichtigen Behandlungsmassnahmen fielen. Es seien deutlich\nsichtbare Knochenresorptionen an den Nachbarzähnen bei allen vier\nverschobenen Weisheitszähnen indiziert worden, womit der Krankheitswert\nder geklagten Zahnleiden erstellt sei. Angesichts der einander\nwidersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen sei allenfalls ein\nmedizinisches Obergutachten zur Klärung der noch offenen Streitfragen\neinzuholen.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte die KK die Abweisung der Beschwerde\nsowie Abweisung jeglicher anderweitiger Begehren (Einholung\nOberexpertise). Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt\nsie entgegen, dass ihr Vertrauenszahnarzt, Dr. med. …, mehrfach und\nwiderspruchsfrei zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund der\nvorhandenen Röntgenbilder weder ein Knochenabbau mit Krankheitswert bei\nden jeweiligen Nachbarzähnen der Weisheitszähne noch eine abnormale\nVerlagerung bzw. Verschiebung aller vier Weisheitszähne ersichtlich\ngewesen sei. Ausser der von ihr (kostenfällig) bereits übernommenen Ziehung\ndes Weisheitszahns 38 seien die Voraussetzungen für eine\nKostenübernahme nach KVG für die übrigen drei Weisheitszähne folglich\nnicht erfüllt worden, was zur Ablehnung des Leistungsbegehrens geführt\nhabe. Die Einholung eines zahnärztlichen Obergutachtens sei nicht\nerforderlich, da daraus keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten,\nwelche die schlüssigen und überzeugenden Befunde ihres fachkundigen\nVertrauensarztes im Nachhinein tatsächlich zu erschüttern vermocht hätten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}