5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit und einem Leidensabzug von 10% - gestützt auf die LSE-Tabellen den hypothetischen jährlichen Invalidenlohn des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG resultiert daraus ein IV-Grad von 48.52%, welcher nach wie vor keinen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.