Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81). Das Gericht gelangt vorliegend zur Überzeugung, dass die IV-Stelle den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abzuges von 10% nicht überschritten hat. Wie sie richtig vorbringt, rechtfertigt sich hier einzig ein Abzug aufgrund des verminderten Beschäftigungsgrades. Zu bemerken ist, dass allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer handelt, keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.