Die Vorinstanz hat einen Abzug von insgesamt 10% gemacht. Zu prüfen gilt es, ob sie bei der Festlegung des Abzuges ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Es fragt sich, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien im konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81).