Gemäss Rechtsprechung kann vom Tabellenlohn ein Abzug von maximal 25% gemacht werden. Ein solcher Abzug erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Indizien bestehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – aufgrund seines Alters, der Nationalität/Aufenthaltskategorie, des Beschäftigungsgrades oder dergleichen – nur mit ungewöhnlich geringen Erfolgsaussichten verwerten kann (BGE 126 V 78 ff.). Die Vorinstanz hat einen Abzug von insgesamt 10% gemacht.