4. Schliesslich ist noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, die IV-Stelle verkenne - indem sie einen Leidensabzug von lediglich 10% vorgenommen habe - das Ausmass der vorliegenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit und insbesondere auch die Auswirkungen eines reduzierten Beschäftigungsgrades auf das Erwerbseinkommen. Vorliegend rechtfertige sich deswegen ein Abzug von 25%. Gemäss Rechtsprechung kann vom Tabellenlohn ein Abzug von maximal 25% gemacht werden.