Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, drei bis vier Monate unbezahlten Urlaub zu nehmen. Demzufolge erzielt er lediglich ein Jahreseinkommen von acht bis neun Monatslöhnen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet, dies unabhängig von der Frage, ob der erzielte Monatslohn angemessen ist oder nicht. Somit hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt.