Im April 2005 wurde das Arbeitsverhältnis wieder um ein Jahr verlängert und ist neu bis Ende April 2006 befristet. Ein solches auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis kann keinesfalls als besonders stabil im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Denn der Arbeitnehmer weiss nie, ob er nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses damit rechnen kann, im Betrieb beschäftigt zu bleiben. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, drei bis vier Monate unbezahlten Urlaub zu nehmen.