b) Unbestritten ist vorliegend das Valideneinkommen. Hingegen wird seitens des Beschwerdeführers beantragt, dass beim Invalideneinkommen auf seinen tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden soll. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie den Akten zu entnehmen ist, trat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der … im April 2004 an, wobei das Arbeitsverhältnis zunächst auf ein Jahr befristet war. Im April 2005 wurde das Arbeitsverhältnis wieder um ein Jahr verlängert und ist neu bis Ende April 2006 befristet.