war. Auch dieser Bericht wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigte sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden. Weshalb der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich bei der Angabe der Höhenklinik Davos, der Versicherte sei zu 50% arbeitsfähig, um eine reine Prognose handelt, ist nicht verständlich und muss als unbelegte Parteibehauptung betrachtet werden. Dem Gesagten nach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen ist.