Dass auf deren Aussagen abgestellt werden kann, wird vorliegend nicht bestritten. Strittig ist hingegen die Frage, ob die beiden Ärzte – wie der Beschwerdeführer behauptet – jeweils nur aus Sicht ihres Fachgebietes eine Beurteilung abgegeben haben. Zieht man die von den Dres. … und … erstellten Korrespondenzen und Berichte bei, so lässt sich diese Frage einzig dahingehend beantworten, dass die beiden Ärzte den Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt haben, wobei sie sowohl die körperlichen als auch die psychischen Beschwerden berücksichtigt haben.