Die beiden den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelnden Ärzte, Dr. … und Dr. …, diagnostizierten beim Beschwerdeführer die seit 1999 bestehenden körperlichen Beschwerden sowie eine reaktionäre Depression. Die beiden Ärzte – welche unbestrittenermassen zusammen gearbeitet haben - gelangten zur Ansicht, dass beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. Dass auf deren Aussagen abgestellt werden kann, wird vorliegend nicht bestritten.