Für die Streitentscheidung von Bedeutung sind insbesondere der Bericht von Dr. … vom 8. Oktober 2004, der Bericht von Dr. … vom 15. Oktober 2004 und jener der Höhenklinik Davos vom 17. Januar 2005. Die beiden den Versicherten über einen längeren Zeitraum behandelnden Ärzte, Dr. … und Dr. …, diagnostizierten beim Beschwerdeführer die seit 1999 bestehenden körperlichen Beschwerden sowie eine reaktionäre Depression.