Schlussfolgerungen führt, die begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). b) Im vorliegenden Fall sind verschiedene Arztberichte vorhanden, welche sich hinreichend zur Frage des Gesundheitszustandes bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern und somit eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches ermöglichen. Auf weitere medizinische Abklärungen kann folglich verzichtet werden. Für die Streitentscheidung von Bedeutung sind insbesondere der Bericht von Dr. … vom 8. Oktober 2004, der Bericht von Dr. … vom 15. Oktober 2004 und jener der Höhenklinik Davos vom 17. Januar 2005.