Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Juli 2005, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 21. Januar 2005. Im vorliegenden Fall sind die Zumutbarkeitsbeurteilung und der Invalidenlohn umstritten. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die IV- Stelle die Arbeitsfähigkeit und gestützt darauf den Invalidenlohn und den Invaliditätsgrad richtig bemessen haben und somit dem Beschwerdeführer zu Recht weiterhin eine Viertelsrente der IV zugesprochen hat.