4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Argumente zu vertiefen und zu präzisieren. 5. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters teilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 4. November 2005 mit, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, welche letztmals am 28. April 2005 bis zum 30. April 2006 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 10. November 2005 teilte die … dem Instruktionsrichter mit, dass der Arbeitsvertrag mit dem Versicherten befristet sei und am 30. April 2006 ende. Bis dahin könne er – mit einem unbezahlten Unterbruch im Winter – bei ihr arbeiten.