Weitere Abzüge seien keine vorzunehmen, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bereits mit der Restarbeitsfähigkeit von 50% berücksichtigt worden seien. Es sei für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE- Tabellen abgestellt worden, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit aus erwerblicher Sicht nicht in zumutbarem Ausmass voll ausschöpfe. Im Jahre 2004 habe er lediglich während acht Monaten bei der … gearbeitet. Sein dort erzielter Jahreslohn liege deutlich unter dem erzielbaren Einkommen. Zudem handle es sich nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis.