Ferner sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2004 als Teilzeitangestellter zu 50% bei der … arbeite, somit selbst von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Der Abzug von 10% sei zur Berücksichtigung der zumutbaren leichten Tätigkeit vorgenommen worden. Weitere Abzüge seien keine vorzunehmen, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bereits mit der Restarbeitsfähigkeit von 50% berücksichtigt worden seien.