Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Versicherte in der Höhenklinik Davos interdisziplinär behandelt worden sei. Die dort festgestellte 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Dezember 2004 stelle eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit dar und beruhe auf Vorgeschichte, bisherigen Akten sowie persönlichen Untersuchungen des Versicherten. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Ferner sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2004 als Teilzeitangestellter zu 50% bei der … arbeite, somit selbst von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe.