Sowohl Dr. … als auch Dr. … hätten in ihren Schreiben die physischen und psychischen Beschwerden erwähnt und somit eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung beider Leiden vorgenommen und übereinstimmend festgestellt, dass dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Zudem habe Dr. … festgehalten, dass aus rein psychiatrischer Sicht behinderungsgeeignete Tätigkeiten mit limitierter Rückenbelastung für acht Stunden täglich zumutbar seien. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Versicherte in der Höhenklinik Davos interdisziplinär behandelt worden sei.