3. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter brachte sie vor, dass die Dres. …, … und … eng zusammengearbeitet hätten. Sowohl Dr. … als auch Dr. … hätten in ihren Schreiben die physischen und psychischen Beschwerden erwähnt und somit eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung beider Leiden vorgenommen und übereinstimmend festgestellt, dass dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei.