Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass sich ein Leidensabzug von 25% rechtfertige. Zur Begründung brachte er vor, dass das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall einen höheren Abzug vorgenommen habe. Zudem würden Ausländer nachgewiesenermassen deutlich weniger verdienen und der Lohn bei einer kurzen Anstellung um einige Prozent tiefer liegen. Seine Depressivität sei ebenfalls einkommensbeeinflussend. Sie wirke sich negativ auf das Arbeitsverhältnis aus und gelegentlich sei mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.