Auch Dr. … gebe einzig aus Sicht seines Fachgebietes eine Beurteilung ab. Der Bericht der Höhenklinik Davos reiche zur verlässlichen Einschätzung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus, zumal er sich mit den physischen Unfallfolgen nur am Rande befasst habe und die Arbeitsunfähigkeit unbegründet geblieben sei. Auch sei nicht festgehalten worden, dass eine interdisziplinäre Beurteilung vorgenommen worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass sich ein Leidensabzug von 25% rechtfertige.