Im konkreten Fall liege die Arbeitsunfähigkeit deutlich über 50%. Es stehe fest, dass die Rheumatologen Dr. … und Dr. … lediglich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner körperlichen Behinderungen beurteilt und somit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit angenommen hätten. Hinzu komme aber noch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden. Auch Dr. … gebe einzig aus Sicht seines Fachgebietes eine Beurteilung ab.