2. Dagegen liess der Versicherte am 29. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheides und der Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2004 aufgrund eines IV-Grades von mindestens 50%. Eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen. Umstritten sei das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit, die Höhe des Leidensabzuges, der Beizug der Tabellenlöhne sowie der IV-Grad. Im konkreten Fall liege die Arbeitsunfähigkeit deutlich über 50%.