d) Am 4. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, wobei sie ihren Entscheid auf die Arztberichte der Dres. … und … vom 8. bzw. 15. Oktober 2004 abstützte. Nach übereinstimmender Einschätzung dieser Ärzte sei noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit zumutbar. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung sei der Versicherte zu mindestens 80% arbeitsfähig erachtet worden. Folglich liege ein Revisionsgrund vor. Das Valideneinkommen (Fr. 50‘885.--) werde aufgrund des bei der Firma … verdienten Lohnes festgelegt.