c) Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 7. Mai 2004 ab. Zwar habe sich aus medizinischer Sicht eine etwas erhöhte Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juli 2003 ergeben, eine behinderungsgerechte Tätigkeit im Ausmass von 50% sei dem Versicherten jedoch nach wie vor zumutbar. Die Berechnung des IV-Grades ergebe einen Wert von 48.52%, welcher weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente begründe. Dagegen liess der Versicherte am 7. Februar 2005 Einsprache erheben.