{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-113_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_113_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_113", "Checksum": "1e78f6fa9860ddfdd984e2c9f21eba96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:44", "Checksum": "7f773e59f58decd6d5ceab59318b8c0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n4. Schliesslich ist noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen,\ndie IV-Stelle verkenne - indem sie einen Leidensabzug von lediglich 10%\nvorgenommen habe - das Ausmass der vorliegenden Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit und insbesondere auch die Auswirkungen eines\nreduzierten Beschäftigungsgrades auf das Erwerbseinkommen. Vorliegend\nrechtfertige sich deswegen ein Abzug von 25%. Gemäss Rechtsprechung\nkann vom Tabellenlohn ein Abzug von maximal 25% gemacht werden. Ein\nsolcher Abzug erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im\nEinzelfall Indizien bestehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – aufgrund seines Alters, der\nNationalität/Aufenthaltskategorie, des Beschäftigungsgrades oder\ndergleichen – nur mit ungewöhnlich geringen Erfolgsaussichten verwerten\nkann (BGE 126 V 78 ff.). Die Vorinstanz hat einen Abzug von insgesamt 10%\ngemacht. Zu prüfen gilt es, ob sie bei der Festlegung des Abzuges ihren\nErmessensspielraum nicht überschritten hat. Es fragt sich, ob der zu\nüberprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden\nErmessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien im konkreten\nFall getroffen hat, nicht zweckmässiger anders hätte ausfallen sollen.\nAllerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne\ntriftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V\n81). Das Gericht gelangt vorliegend zur Überzeugung, dass die IV-Stelle den\nihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abzuges von\n10% nicht überschritten hat. Wie sie richtig vorbringt, rechtfertigt sich hier\neinzig ein Abzug aufgrund des verminderten Beschäftigungsgrades. Zu\nbemerken ist, dass allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer\num einen Ausländer handelt, keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Es\nmüssten klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aufgrund seines\nAusländerstatus auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen\nmüsste. Gleiches gilt auch betreffend die Anstellungsdauer. Entsprechende\nNachweise wurden seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – ausgehend von\neiner 50%-igen Arbeitsunfähigkeit und einem Leidensabzug von 10% -\ngestützt auf die LSE-Tabellen den hypothetischen jährlichen Invalidenlohn\ndes Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Nach Vornahme des\nEinkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG resultiert daraus ein IV-Grad\nvon 48.52%, welcher nach wie vor keinen Anspruch auf eine halbe\nInvalidenrente begründet. Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid\nin jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nkantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 3. November 2006 abgewiesen (I 215/06).\n"}