{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-113_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_113_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_113", "Checksum": "1e78f6fa9860ddfdd984e2c9f21eba96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2004 und jener der Höhenklinik Davos vom 17.\nJanuar 2005. Die beiden den Versicherten über einen längeren Zeitraum\nbehandelnden Ärzte, Dr. … und Dr. …, diagnostizierten beim\nBeschwerdeführer die seit 1999 bestehenden körperlichen Beschwerden\nsowie eine reaktionäre Depression. Die beiden Ärzte – welche\nunbestrittenermassen zusammen gearbeitet haben - gelangten zur Ansicht,\ndass beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen\nsei. Dass auf deren Aussagen abgestellt werden kann, wird vorliegend nicht\nbestritten. Strittig ist hingegen die Frage, ob die beiden Ärzte – wie der\nBeschwerdeführer behauptet – jeweils nur aus Sicht ihres Fachgebietes eine\nBeurteilung abgegeben haben. Zieht man die von den Dres. … und …\nerstellten Korrespondenzen und Berichte bei, so lässt sich diese Frage einzig\ndahingehend beantworten, dass die beiden Ärzte den Grad der\nArbeitsfähigkeit des Versicherten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt\nhaben, wobei sie sowohl die körperlichen als auch die psychischen\nBeschwerden berücksichtigt haben. Dass von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit\nauszugehen ist, lässt sich jedoch auch dem Bericht der Höhenklinik Davos\nentnehmen, in welcher der Beschwerdeführer zur interdisziplinären\nRehabilitation vom 8. November 2004 bis 3. Dezember 2004 hospitalisiert\nwar. Auch dieser Bericht wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten\nerstellt und berücksichtigte sowohl die physischen als auch die psychischen\nBeschwerden. Weshalb der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich bei der\nAngabe der Höhenklinik Davos, der Versicherte sei zu 50% arbeitsfähig, um\neine reine Prognose handelt, ist nicht verständlich und muss als unbelegte\nParteibehauptung betrachtet werden. Dem Gesagten nach ergibt sich, dass\ndie Vorinstanz zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen ist.\n\n3. a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach\nEintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung\nund allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nbei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid\ngeworden wäre. Der Invaliditätsgrad wird somit durch einen sogenannten\nEinkommensvergleich ermittelt. Für die Bestimmung des\nInvalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation\nauszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Das tatsächlich erzielte\nEinkommen darf jedoch nur dann dem Invalidenlohn gleichgesetzt werden,\nwenn – kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und\nanzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit\nin zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der\nArbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht ein Soziallohn ist. Ist kein\nsolches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können\nTabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76).\n\nb) Unbestritten ist vorliegend das Valideneinkommen. Hingegen wird seitens des\nBeschwerdeführers beantragt, dass beim Invalideneinkommen auf seinen\ntatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden soll. Diesem Begehren kann nicht\nentsprochen werden. Wie den Akten zu entnehmen ist, trat der\nBeschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der … im April 2004 an, wobei das\nArbeitsverhältnis zunächst auf ein Jahr befristet war. Im April 2005 wurde das\nArbeitsverhältnis wieder um ein Jahr verlängert und ist neu bis Ende April\n2006 befristet. Ein solches auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis kann\nkeinesfalls als besonders stabil im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet\nwerden. Denn der Arbeitnehmer weiss nie, ob er nach Ablauf des befristeten\nArbeitsverhältnisses damit rechnen kann, im Betrieb beschäftigt zu bleiben.\nHinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, drei bis vier\nMonate unbezahlten Urlaub zu nehmen. Demzufolge erzielt er lediglich ein\nJahreseinkommen von acht bis neun Monatslöhnen, weshalb nicht davon\nausgegangen werden kann, dass er seine Restarbeitsfähigkeit optimal\nverwertet, dies unabhängig von der Frage, ob der erzielte Monatslohn\nangemessen ist oder nicht. Somit hat die IV-Stelle zur Ermittlung des\nInvaliditätsgrades zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt.\n\n"}