{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-113_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_113_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_113", "Checksum": "1e78f6fa9860ddfdd984e2c9f21eba96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Weiter\nbrachte sie vor, dass die Dres. …, … und … eng zusammengearbeitet hätten.\nSowohl Dr. … als auch Dr. … hätten in ihren Schreiben die physischen und\npsychischen Beschwerden erwähnt und somit eine Beurteilung der\nRestarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung beider\nLeiden vorgenommen und übereinstimmend festgestellt, dass dem\nVersicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Zudem habe Dr. …\nfestgehalten, dass aus rein psychiatrischer Sicht behinderungsgeeignete\nTätigkeiten mit limitierter Rückenbelastung für acht Stunden täglich zumutbar\nseien. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Versicherte in der\nHöhenklinik Davos interdisziplinär behandelt worden sei. Die dort festgestellte\n50%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Dezember 2004 stelle eine\nGesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit dar und beruhe auf Vorgeschichte,\nbisherigen Akten sowie persönlichen Untersuchungen des Versicherten.\nWeitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Ferner sei zu erwähnen,\ndass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2004 als Teilzeitangestellter zu\n50% bei der … arbeite, somit selbst von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit\nausgehe. Der Abzug von 10% sei zur Berücksichtigung der zumutbaren\nleichten Tätigkeit vorgenommen worden. Weitere Abzüge seien keine\nvorzunehmen, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten\nbereits mit der Restarbeitsfähigkeit von 50% berücksichtigt worden seien. Es\nsei für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-\nTabellen abgestellt worden, da der Beschwerdeführer seine\nRestarbeitsfähigkeit aus erwerblicher Sicht nicht in zumutbarem Ausmass voll\nausschöpfe. Im Jahre 2004 habe er lediglich während acht Monaten bei der\n… gearbeitet. Sein dort erzielter Jahreslohn liege deutlich unter dem\nerzielbaren Einkommen. Zudem handle es sich nicht um ein besonders\nstabiles Arbeitsverhältnis.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre\nArgumente zu vertiefen und zu präzisieren.\n\n5. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters teilte das Amt für Polizeiwesen und\nZivilrecht Graubünden am 4. November 2005 mit, dass der Beschwerdeführer\nüber eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, welche letztmals am 28. April\n2005 bis zum 30. April 2006 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 10.\nNovember 2005 teilte die … dem Instruktionsrichter mit, dass der\nArbeitsvertrag mit dem Versicherten befristet sei und am 30. April 2006 ende.\nBis dahin könne er – mit einem unbezahlten Unterbruch im Winter – bei ihr\narbeiten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid\nder IV-Stelle vom 4. Juli 2005, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung\nvom 21. Januar 2005. Im vorliegenden Fall sind die Zumutbarkeitsbeurteilung\nund der Invalidenlohn umstritten. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die IV-\nStelle die Arbeitsfähigkeit und gestützt darauf den Invalidenlohn und den\nInvaliditätsgrad richtig bemessen haben und somit dem Beschwerdeführer zu\nRecht weiterhin eine Viertelsrente der IV zugesprochen hat.\n\n2. a) Art und Umfang der Invalidentätigkeit sind vor allem geprägt durch die\nBehinderung und die verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten.\nZur Feststellung der Arbeiten, welche für den Invaliden in Frage kommen und\nzur Beurteilung in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt werden können,\nsind die Verwaltung und der Richter auf die Hilfe von Ärzten angewiesen. Nur\nsie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche\nLeistungsvermögen bewerten. Diese Beurteilungen dienen zur Klärung,\nwelche Arbeitsleistungen der invaliden Person überhaupt noch zugemutet\nwerden können. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das\nhypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die\nInvalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg 1995, S. 201;\nSVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen\nGutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist,\nauf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der\nDarlegung der medizinischen Situation einleuchtet und zu\nSchlussfolgerungen führt, die begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160).\n\n"}