{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-113_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_113_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_113", "Checksum": "1e78f6fa9860ddfdd984e2c9f21eba96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Das Valideneinkommen (Fr. 50‘885.--) werde\naufgrund des bei der Firma … verdienten Lohnes festgelegt. Für die\nBerechnung des Invalideneinkommens stelle die IV-Stelle auf die genannten\nBerichte von Dr. … und Dr. … ab, wonach der Versicherte zu 50% eine\nbehinderungsgerechte Tätigkeit aufnehmen könne. Zur Ermittlung des\nerzielbaren Verdienstes habe sie die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4,\nprivater Sektor der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002\nbeigezogen, unter Berücksichtigung der Teuerung und einer\ndurchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden. Für das Jahr 2004\nergebe dies – bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% - ein Jahresgehalt von Fr.\n29‘105.40. Davon sei zu Recht ein Leidensabzug von 10% gemacht worden.\nSomit ergebe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26‘194.85\nund ein IV-Grad von 48.52%. Der bei der … erzielte monatliche Verdienst von\nFr. 1‘950.25 könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden, weil\nder Versicherte dort seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe und auch\nnicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne.\nDeshalb sei zu Recht nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn, sondern auf\ndas hypothetische Einkommen gemäss LSE abgestellt worden.\n\n2. Dagegen liess der Versicherte am 29. August 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit\ndem Begehren um kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheides und\nder Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2004 aufgrund eines\nIV-Grades von mindestens 50%. Eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle\nzurückzuweisen. Umstritten sei das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit, die\nHöhe des Leidensabzuges, der Beizug der Tabellenlöhne sowie der IV-Grad.\nIm konkreten Fall liege die Arbeitsunfähigkeit deutlich über 50%. Es stehe\nfest, dass die Rheumatologen Dr. … und Dr. … lediglich die Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner körperlichen Behinderungen beurteilt und\nsomit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit angenommen hätten. Hinzu komme aber\nnoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen\nBeschwerden. Auch Dr. … gebe einzig aus Sicht seines Fachgebietes eine\nBeurteilung ab. Der Bericht der Höhenklinik Davos reiche zur verlässlichen\nEinschätzung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit nicht aus, zumal er sich mit den physischen Unfallfolgen nur\nam Rande befasst habe und die Arbeitsunfähigkeit unbegründet geblieben\nsei. Auch sei nicht festgehalten worden, dass eine interdisziplinäre\nBeurteilung vorgenommen worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer\naus, dass sich ein Leidensabzug von 25% rechtfertige. Zur Begründung\nbrachte er vor, dass das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall einen\nhöheren Abzug vorgenommen habe. Zudem würden Ausländer\nnachgewiesenermassen deutlich weniger verdienen und der Lohn bei einer\nkurzen Anstellung um einige Prozent tiefer liegen. Seine Depressivität sei\nebenfalls einkommensbeeinflussend. Sie wirke sich negativ auf das\nArbeitsverhältnis aus und gelegentlich sei mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit\nzu rechnen. Vorliegend müsse hingegen das bei der … konkret erzielte\nEinkommen zur Berechnung des Invalideneinkommen herangezogen\nwerden, da von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei und er seine\nverbleibende Arbeitsfähigkeit dort voll ausschöpfe.\n\n"}