{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-113_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_113_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfea766ad28aeff550799addc708f048cd118706ca7e442329f1da876cfa9b14f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_113", "Checksum": "1e78f6fa9860ddfdd984e2c9f21eba96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:44", "Checksum": "7f773e59f58decd6d5ceab59318b8c0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 113\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nS 05 113\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 15. Dezember 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend IV-Rente\n\n1. a) …, geboren 1958, ist verheiratet, Staatsangehöriger der Bundesrepublik\nJugoslawien und arbeitete als Bauarbeiter bei der damaligen Firma … in ...\nAm 8. September 1999 meldete der Versicherte sich bei der\nInvalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 12. Januar\n2001 wurde dem Versicherten ab 1. November 1999 eine Viertelsrente\naufgrund eines IV-Grades von 46.46% zugesprochen. Eine dagegen\nerhobene Einsprache wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2001\n(VGU S 01 43) ab.\n\nb) Am 5. Mai 2004 liess der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision stellen,\nwobei er angab, zurzeit bei Dr. … (Rheumatologe) und Dr. … (Psychiater) in\nBehandlung zu sein. Beide seien der Meinung, dass bei ihm höchstens eine\nRestarbeitsfähigkeit von 50% vorhanden sei. Auf Verlangen der IV-Stelle\nreichte Dr. … am 4. Juni 2004 einen Bericht ein. Diesem legte er Kopien von\nBerichten der involvierten Rheumatologen Dr. … und Dr. … bei. Beide\nRheumatologen attestierten darin dem Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit\nvon 50%. Aus Sicht von Dr. … bestand eine behandlungsbedürftige\nDepressivität, was den Einsatz von Antidepressiva erforderte. Damit ergebe\nsich gegenüber den ursprünglichen Beurteilungen, aufgrund welcher die\nEinschätzung von 44% Arbeitsunfähigkeit basiere, ein wesentlicher\nUnterschied. Im beigelegten Schreiben an Dr. … vom 25. September 2003\nschreibt Dr. … unter anderem, dass man bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit\nbleiben müsse, da es im MRI klare Veränderungen habe, welche diese\nBeurteilung unterstützen helfen. Aus dem Schreiben des Dr. … vom 12.\nDezember 2002 geht hervor, dass seines Erachtens medizinisch-theoretisch\neine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten\nbestehe. Am 17. Juni 2004 bestätigte Dr. … der IV-Stelle, dass beim\nVersicherten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes\neingetreten sei. Die Veränderungen, welche sich im neu angefertigten MRI\nzeigten, seien klinisch signifikant und würden eine Neubeurteilung\nrechtfertigen. Der Versicherte sei von ihm seit dem 7. Juli 2003 zu 50%\narbeitsunfähig geschrieben. Im Bericht vom 8. Oktober 2004 taxierte Dr. …\nden Versicherten seit Februar 2003 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig.\nAm 15. Oktober 2004 diagnostizierte Dr. … die seit Januar 1999 bestehenden\nkörperlichen Leiden und wies auf die von Dr. … beurteilten Depressionen hin.\nNach wie vor sei er der Meinung, dass der Versicherte voraussichtlich\ndauerhaft zu 50% arbeitsunfähig sei. Die … (nachfolgend: …) bestätigte am\n25. November 2004, dass der Versicherte bei ihr für die Zeit vom 1. Mai 2004\nbis Ende April 2005 zu 50% als Gartenarbeiter beschäftigt sei.\n\nc) Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 7. Mai\n2004 ab. Zwar habe sich aus medizinischer Sicht eine etwas erhöhte\nArbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juli 2003 ergeben, eine behinderungsgerechte\nTätigkeit im Ausmass von 50% sei dem Versicherten jedoch nach wie vor\nzumutbar. Die Berechnung des IV-Grades ergebe einen Wert von 48.52%,\nwelcher weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente begründe.\nDagegen liess der Versicherte am 7. Februar 2005 Einsprache erheben.\nGleichzeitig reichte er den Bericht der Höhenklinik Davos ein, wo er vom 8.\nNovember 2004 bis zum 3. Dezember 2004 zur interdisziplinären\nRehabilitation hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in\ndiesem Bericht vom 17. Januar 2005 eine schwere depressive Episode sowie\ndie bereits seit 1999 bestehenden körperlichen Leiden. Der Versicherte sei\nsowohl rheumatologisch als auch psychologisch abgeklärt und behandelt\nworden. Ab dem 6. Dezember 2004 attestierten ihm die Ärzte wieder bis auf\nweiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50%.\n\n"}