2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a) … wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. b) Der Rechtsbeistand hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes). c) Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Elisabeth Reinhard verbessern, hat diese dem Kanton Graubünden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG).