8. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, da sie offensichtlich nicht in der Lage ist, für die Kosten ihres Rechtsanwaltes selber aufzukommen (Art. 61 lit. f ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.