Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr spitalbedürftig ist, so dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch die Pflegetaxe auszurichten hat. Dies unabhängig davon, wo die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 tatsächlich untergebracht ist, und auch unabhängig davon, ob es für sie in der Umgebung ein geeignetes Heim mit einem freien Platz gibt. Diese Situation mag aus sozialer Sicht unbefriedigend erscheinen, in rechtlicher Hinsicht liegt der Fall angesichts der konstanten Praxis des EVGs aber klar.