7. Nach der Praxis des EVG hat der Versicherer nur den Pflege- und nicht den Spitaltarif zu übernehmen, wenn ein Versicherter trotz nicht mehr bestehender Spitalbedürftigkeit weiterhin in einer Heilanstalt untergebracht ist, weil kein Platz in einem geeigneten und für den Versicherten genügenden Pflegeheim vorhanden ist (BGE 124 V 362). Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr spitalbedürftig ist, so dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch die Pflegetaxe auszurichten hat.