Wie bereits erwähnt sieht Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV als Leistung in einem Pflegeheim psychiatrische Grundpflege vor, und das BESA bietet eine "umfassende intensive Beaufsichtigung / Kontrolle / Unterstützung / Betreuung / Begleitung / Orientierungshilfe durch die Mitarbeitenden". Damit werden die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer chronischen Schizophrenie in genügender Weise abgedeckt, eine Spitalinfrastruktur ist deshalb auch aus diesem Grund zurzeit nicht notwendig.