Aber selbst wenn Dr. … Ansicht ausser Acht gelassen und auf die Diagnose der Klinikärzte abgestellt wird, rechtfertigt sich angesichts der Praxis des EVG kein Klinikaufenthalt, da die schizophrene Residualsymptomatik sowohl aus der Sicht der Klinikärzte als auch aus der Sicht Dr. … chronifiziert und nicht mehr behandlungsfähig ist. Es besteht somit nicht eine akute Psychopathologie, welche einen Klinikaufenthalt rechtfertigen würde, sondern vielmehr eine chronische psychische Erkrankung, welche in einem geeigneten Pflegeheim betreut werden kann. Wie bereits erwähnt sieht Art. 7 Abs. 2 lit.