6. Die Klinikärzte begründen die Spitalbedürftigkeit im Weiteren damit, dass die Beschwerdeführerin an einer schizophrenen Grunderkrankung leide, welche sich immer wieder in mutistischen Zustandsbildern, Halluzinationen und psychomotorischer Erregung äussere. Dr. … hingegen hat bei seiner Untersuchung keine klaren entsprechenden Anzeichen gefunden.