Begleitung / Orientierungshilfe durch die Mitarbeitenden" vor, wenn unter anderem eine Möglichkeit der "Selbst- und Fremdgefährdung" besteht. Damit werden die Überwachungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin, wie sie von den involvierten Klinikärzten geschildert werden, in genügender Weise abgedeckt, eine Spitalinfrastruktur ist deshalb entgegen ihrer Ansicht nicht notwendig.