Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist Dr. … darin beizustimmen, dass es in einem geeigneten Pflegeheim kein Problem darstellt, die notwendigen Medikamente abzugeben, die Inhalationsbehandlung durchzuführen und das Sauerstoffgerät zu verwenden. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sieht denn auch in Artikel 7 unter dem Titel Krankenpflege im Pflegeheim in Abs. 2 lit. b Ziff. 4 explizit Massnahmen zur Atemtherapie wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen und Absaugen vor. Auch die Überwachung kann in einem geeigneten Heim gewährleistet werden. Art. 7 Abs. 2 lit.