Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157). Weil die Krankenversicherer in beweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzesvollziehende Verwaltungsorgane sind, kann nach der Praxis des EVG auch den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten und von Vertrauensärzten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.