49 Abs. 3 KVG). Akutspitalbedürftigkeit besteht nach der Praxis des EVG dann, wenn ein akutes Leiden besteht, das mit der Aussicht auf Besserung behandelt und therapiert werden kann; Langzeitpflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn ein chronischer Krankheitszustand vorliegt und grundsätzlich nur noch Pflege, nicht aber eine Therapie möglich ist (EVG-Entscheid K 157/04).