Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Bei Spitalaufenthalten hat der Versicherer den Spitaltarif zu vergüten, solange der Patient nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt und kann die notwendige Behandlung und Betreuung auch von einer Pflegeabteilung erbracht werden, so kommt der Pflegeheimtarif zur Anwendung (Art. 49 Abs. 3 KVG).