4. Die Concordia beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des Einspracheentscheids. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 weiterhin Anspruch auf Vergütung des Spitaltarifs hat, oder ob sie sich mit dem Pflegeheimtarif begnügen muss.