Sie beantragte in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In materieller Hinsicht beantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihr sei der Aufenthalt in der Klinik … auch ab dem 1. Februar 2005 durch Bezahlung des Spitaltarifs zu finanzieren. Eventuell sei die Angelegenheit zur Anordnung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung stützte sie sich auf die Berichte der Dres. …, … und ... Zudem reichte sie eine Ende Juli oder Anfangs August 2005 verfasste Stellungnahme von Dr. … ein, worin dieser zum Bericht von Dr. … Stellung nimmt.