In seinem Bericht vom 1. Juni 2005 bestätigte er seine Ansicht, wonach keine Spitalbedürftigkeit mehr bestehe. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 wies die Concordia die Einsprache ab mit der Begründung, inzwischen sei ein chronischer Krankheitszustand gegeben, der nur noch Pflege und keine Therapie mehr ermögliche. 3. Gegen diesen Entscheid liess … am 22. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.