{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-110_2005-10-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_110", "Checksum": "f918bcf6ec6a8d67a7d9841f439a09a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 S 2005 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.10.2005 S 2005 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Aber selbst\nwenn Dr. … Ansicht ausser Acht gelassen und auf die Diagnose der\nKlinikärzte abgestellt wird, rechtfertigt sich angesichts der Praxis des EVG\nkein Klinikaufenthalt, da die schizophrene Residualsymptomatik sowohl aus\nder Sicht der Klinikärzte als auch aus der Sicht Dr. … chronifiziert und nicht\nmehr behandlungsfähig ist. Es besteht somit nicht eine akute\nPsychopathologie, welche einen Klinikaufenthalt rechtfertigen würde, sondern\nvielmehr eine chronische psychische Erkrankung, welche in einem\ngeeigneten Pflegeheim betreut werden kann. Wie bereits erwähnt sieht Art. 7\nAbs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV als Leistung in einem Pflegeheim psychiatrische\nGrundpflege vor, und das BESA bietet eine \"umfassende intensive\nBeaufsichtigung / Kontrolle / Unterstützung / Betreuung / Begleitung /\nOrientierungshilfe durch die Mitarbeitenden\". Damit werden die Bedürfnisse\nder Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer chronischen\nSchizophrenie in genügender Weise abgedeckt, eine Spitalinfrastruktur ist\ndeshalb auch aus diesem Grund zurzeit nicht notwendig. Anders zu beurteilen\nwäre die Situation, wenn die Beschwerdeführerin eine ernsthafte, schubweise\nVerschlimmerung erleiden würde, was vorliegend aber nicht der Fall ist.\n\n7. Nach der Praxis des EVG hat der Versicherer nur den Pflege- und nicht den\nSpitaltarif zu übernehmen, wenn ein Versicherter trotz nicht mehr bestehender\nSpitalbedürftigkeit weiterhin in einer Heilanstalt untergebracht ist, weil kein\nPlatz in einem geeigneten und für den Versicherten genügenden Pflegeheim\nvorhanden ist (BGE 124 V 362). Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass\ndie Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr spitalbedürftig\nist, so dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch die\nPflegetaxe auszurichten hat. Dies unabhängig davon, wo die\nBeschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 tatsächlich untergebracht ist,\nund auch unabhängig davon, ob es für sie in der Umgebung ein geeignetes\nHeim mit einem freien Platz gibt. Diese Situation mag aus sozialer Sicht\nunbefriedigend erscheinen, in rechtlicher Hinsicht liegt der Fall angesichts der\nkonstanten Praxis des EVGs aber klar.\n\n8. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine\nerhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in\nSozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich\nkostenlos ist. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung gewährt, da sie offensichtlich nicht in der Lage ist, für\ndie Kosten ihres Rechtsanwaltes selber aufzukommen (Art. 61 lit. f ATSG).\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. a) … wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von\nRechtsanwalt … als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.\n\nb) Der Rechtsbeistand hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem\nVerwaltungsgericht seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung\neinzureichen (Tarif: 75% der geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen\nAnwaltsverbandes).\n\nc) Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Elisabeth\nReinhard verbessern, hat diese dem Kanton Graubünden die entsprechenden\nKosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG).\n"}