{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-110_2005-10-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_110", "Checksum": "f918bcf6ec6a8d67a7d9841f439a09a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 S 2005 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.10.2005 S 2005 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:27", "Checksum": "eedbb6c4924ece749b1da76a8f3f3255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 S 2005 110\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung\n\n  1. Juni 2005; Dr. …: Aufgrund der kompetenten telefonischen Auskünfte\nder zuständigen Ärztin Dr. …, ergebe sich, dass die Versicherte als\nhochgradig chronisch kranke Psychiatrie-Patientin zu betrachten sei,\nwelche in psychiatrischer Sicht austherapiert sei. Auch in pneumologischer\nSicht sei eine weitere Therapie des COPD nicht mehr möglich. Es gebe\nkeinen Grund, die Versicherte weiterhin in der Klinik … zu hospitalisieren;\ndie Versicherte könne in ein Pflegeheim verlegt und im Fall einer\nakutspitalbedürftigen Symptomatologie vorübergehend wieder in einer\npsychiatrischen Klinik hospitalisiert werden. Aufgrund seiner eigenen\nUntersuchung führt Dr. … auf, dass die Patientin eine extreme\nRaucherfahne gehabt habe, welche auf einen Konsum von massiv mehr\nals den angegebenen 6 Zigaretten pro Tag hindeute. Zwar neige die\nVersicherte zu beträchtlicher Dissimulierung, doch könne er derzeit keine\nakute Psychopathologie feststellen, welche einen Klinikaufenthalt nötig\nmache. Hinweise für eine chronifizierte Schizophrenie hätten sich während\ndes Gesprächs nicht feststellen lassen. Die Gefährdung durch die\nuntherapierbare Neigung zu Alkohol- und Nikotinmissbrauch bestehe\noffensichtlich, doch rechtfertige diese keine psychiatrische Hospitalisation.\n\n Ende Juli / Anfang August 2005; Dr. …: Entgegen der Ansicht Dr. … leide\n… seit Jahren an einer schizophrenen Grunderkrankung (vgl. Bericht vom\n1. April 2005). Die Suchterkrankung sei sekundär infolge der\nschizophrenen Grunderkrankung entstanden. Es sei der Patientin immer\nwieder gelungen, sich der notwendigen stationär-psychiatrischen\nBehandlung zu entziehen mit der Folge, dass sie nach kurzer Zeit akut\npsychisch krank wieder in die Klinik habe eintreten müssen. Die\nSuchterkrankung wirke sich auf die schizophrene Grunderkrankung\nerschwerend aus, was wiederum die Hospitalisationsbedürftigkeit\nbegründe. Schliesslich vertrat Dr. … die Meinung, Dr. … kurze einmalige\nExploration genüge nicht, um hinreichend zu begründen, weshalb die\nAnsicht einer unerfahrenen Assistenzärztin (Dr. …) höher gewichtet werde\nals die Ansicht einer Fachärztin und langjährigen Oberärztin (Dr. …).\n\n5. Einig sind sich alle involvierten Ärzte darin, dass bei der Beschwerdeführerin\neine langjährige Nikotinabhängigkeit, eine cerebrale Hypoxie und eine\nschwerstgradige COPD bestehen, welche untherapierbar beziehungsweise\naustherapiert sind. Während Dr. … der Ansicht ist, COPD und Hypoxie\nkönnten im Pflegeheim behandelt werden, vertreten die Klinikärzte die\nAnsicht, nur in der psychiatrischen Klinik sei die Beschwerdeführerin\ngenügend gegen Selbstschädigung durch exzessives Rauchen überwacht.\nDie Beschwerdeführerin selber macht in diesem Zusammenhang geltend, nur\nin der Klinik könnte die lebensnotwendige Inhalationsbehandlung und die\nVerwendung des Sauerstoffgerätes gewährleistet werden. Dem kann nicht\ngefolgt werden. Vielmehr ist Dr. … darin beizustimmen, dass es in einem\ngeeigneten Pflegeheim kein Problem darstellt, die notwendigen Medikamente\nabzugeben, die Inhalationsbehandlung durchzuführen und das\nSauerstoffgerät zu verwenden. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung\n(KLV) sieht denn auch in Artikel 7 unter dem Titel Krankenpflege im\nPflegeheim in Abs. 2 lit. b Ziff. 4 explizit Massnahmen zur Atemtherapie wie\nO2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen und Absaugen vor.\nAuch die Überwachung kann in einem geeigneten Heim gewährleistet\nwerden. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV sieht als Leistung in einem Pflegeheim\npsychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege vor. Gestützt auf das\nKVG und die KLV hat der Heimverband Schweiz das Bewohnerinnen-\nEinstufungs- und Abrechnungssystem BESA entwickelt. Mit diesem System\nkönnen die Pflege- und Behandlungsmassnahmen in allen Bereichen einer\nInstitution der stationären Langzeitpflege erfasst werden. Unter dem Titel\n\"Psychogeriatrische Leistungen I\" sieht das BESA eine \"umfassende\nintensive Beaufsichtigung / Kontrolle / Unterstützung / Betreuung / Begleitung\n/ Orientierungshilfe durch die Mitarbeitenden\" vor, wenn unter anderem eine\nMöglichkeit der \"Selbst- und Fremdgefährdung\" besteht. Damit werden die\nÜberwachungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin, wie sie von den\ninvolvierten Klinikärzten geschildert werden, in genügender Weise abgedeckt,\neine Spitalinfrastruktur ist deshalb entgegen ihrer Ansicht nicht notwendig.\n\n"}