{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-110_2005-10-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_110", "Checksum": "f918bcf6ec6a8d67a7d9841f439a09a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 S 2005 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.10.2005 S 2005 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Hinsichtlich des Beweiswertes\neines Arztberichtes ist nach der Praxis des EVG entscheidend, ob der Bericht\nfür die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen\nberuht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der\nVorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in\nAuftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern\ndessen Inhalt (BGE 122 V 157). Weil die Krankenversicherer in\nbeweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzesvollziehende\nVerwaltungsorgane sind, kann nach der Praxis des EVG auch den Berichten\nund Gutachten von versicherungsinternen Ärzten und von Vertrauensärzten\nBeweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,\nnachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine\nIndizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der\nbefragte Arzt in einem Naheverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt\nnicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es\nbedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die\nUnparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im\nHinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im\nSozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters\nallerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157).\n\n4. Im vorliegenden Fall liegen folgende ärztlichen Berichte vor:\n\n 13. Oktober 2004; Dr. …, Co-Chefarzt und Dr. …, stellvertretender\nOberarzt: Bei der Patientin habe eine langjährige Alkoholabhängigkeit\nbestanden, wobei sie glaubhaft seit Jahren abstinent sei. Immer wieder sei\nes zu mutistischen Zustandbildern mit akustischen Halluzinationen als\nauch Phasen der psychomotorischen Erregung gekommen, was jeweils\neine geschlossene Behandlung erfordert habe. Ursächlich liege eine\nparanoid-halluzinatorische Schizophrenie zugrunde. Die Patientin habe\naufgrund eines lebenslangen Nikotinabusus eine schwerstgradige COPD.\nVon pulmonologischer Seite sei sie austherapiert, so dass sie mit einem\nHeimgerät zur Sauerstoffzufuhr und Inhalation versorgt worden sei.\nMutmasslich aufgrund der chronischen cerebralen Hypoxie verschlechtere\nsich ihr psychiatrisches Zustandsbild immer wieder. Seit sie wieder\nhospitalisiert sei, werde sie mit erheblichem Pflegeaufwand kontrolliert, um\nsie vor exzessivem Rauchen mit daraus resultierender Zyanose, Angst und\nUnruhe zu schützen.\n\n 7. Dezember 2004; Dr. …, Oberärztin, und Dr. …: Bei der Patientin bestehe\nim Sinne einer schizophrenen Residualsymptomatik ein erhebliches\nPotential der Eigengefährdung. Die Schizophrenie-bezogenen\nResidualsymptome seien trotz fortgesetzter neuroleptischer Medikation als\nchronifiziert zu betrachten. Ungeachtet dessen bedürfe die Patientin\naufgrund der vielschichtigen gesundheitlichen Problematik weiterhin\nunverändert der intensiven Spitalbetreuung.\n\n 6. Januar 2005; Dr. …, Vertrauensarzt der Concordia: Das schizophrene\nKrankheitsbild sei völlig in den Hintergrund getreten und werde als\nchronifiziert und nicht weiterbehandlungsfähig betrachtet. Das aufgrund\nexzessiven Nikotinmissbrauchs entstandene COPD und die aus dem\nTabakmissbrauch resultierende cerebrale Hypoxie könnten in einem\nPflegeheim behandelt werden.\n\n 1. April 2005; Dr. …, und Dr. …, Assistenzarzt: Bei … komme es immer\nwieder sowohl zu mutistischen Zustandsbildern mit akustischen\nHalluzinationen als auch zu Phasen der psychomotorischen Erregung,\nwelche eine Unterbringung in der geschlossenen Station erforderten. Die\nschizophrene Residualsymptomatik führe zu einem erheblichen Potenzial\nder Eigengefährdung. Es bestehe weiter kontinuierlich das Risiko des\nchronischen cerebralen Hypoxiebildes mit lebensgefährlicher\nBedrohungssituation. Nur durch den sehr eng gefassten Rahmen des\nSpitalmillieus einer gerontopsychiatrischen Abteilung könne die Patientin\ndurch den hohen Betreuungsaufwand vor lebensbedrohlicher\nSelbstschädigung bewahrt werden.\n\n"}